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Gegenstand der Förderung
Energiesparberatung nach den Richtlinien über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen
Energieverwendung vor Ort für Wohngebäude, deren Baugenehmigung in den alten Bundesländern vor dem 01.01.1984 und in den neuen Bundesländern vor dem 01.01.1989 erteilt
wurde. Die Gebäudehülle darf nicht aufgrund späterer Baugenehmigungen (nach dem 01.01.1984 bzw. 1989) zu mehr als 50 % verändert worden sein; mehr als die Hälfte der Gebäudefläche muss zu ständigen Wohnzwecken
genutzt werden.
Hinweis: Das Vor-Ort-Programm ist abzugrenzen von der Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien.
Nähere Informationen zu diesem Förderprogramm erhalten Sie bei der BAFA.
Als Gebäudeeigentümer können eine Energiesparberatung in Anspruch nehmen: Natürliche Personen; rechtlich
selbständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Wohnungswirtschaft sowie Betriebe des Agrarbereichs; juristische Personen und sonstige
Einrichtungen, sofern diese gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
Wohnungseigentümer können dann eine Beratung in Anspruch nehmen, wenn diese sich auf das
gesamte Gebäude bezieht. Für bestimmte Gebäude ist eine Beratungsförderung ausgeschlossen. Diese Fallkonstellationen können Punkt 2.4 der Richtlinien entnommen werden.
Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch.
Die förderfähige Beratung erfolgt ausschließlich durch im Rahmen des Förderprogramms anerkannte Energieberater.
Eine Liste von Beratern, die eine solche „Vor-Ort-Beratung“ bereits vornehmen, f inden Sie in den nachfolgenden, nach Postleitzahlbereichen getrennten Tabellen.
Die Energieberaterliste des BAFA ist urheberrechtlich geschützt. Jede kommerzielle Verwertung ist
ohne Genehmigung des BAFA unzulässig. Das gilt vor allem für die Vervielfältigung, Einspeicherung und Verarbeitung in elektronische Systeme.
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